Kammergericht Berlin entscheidet:
In einem vom VGU geführten Verfahren ging es um die Werbung eines Lautsprecheranbieters, der sein neues Modell eines Lautsprechers mit dem Hinweis bewarb, dass es sich um den „umfassend verbesserten Nachfolger des Testsiegers“ handelte. Eine Fundstelle für den betreffenden Test wurde in der Werbung nicht angegeben. Der VGU sah insofern die Rechtsprechung des BGH für Werbungen mit Testergebnissen als einschlägig an und sah dementsprechend hierin einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, dass der in Bezug genommene Test erkennbar nicht das nunmehr beworbene Produkt betraf. Diesbezüglich sei der Test daher ohne Aussagekraft.
Mit Urteil vom 16.08.2019 (Az.: 5 U 31/19) hat das Kammergericht diese Entscheidung aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Hierbei hat es die Frage dahinstehen lassen, ob die Werbung mit einem für das Vorgängermodell erzielten Testergebnis für das Nachfolgemodell per se eine Fundstellenangabe erfordere. Jedenfalls sei eine solche Fundstellenangabe erforderlich, wenn mit dem Hinweis auf das „umfassend verbesserte“ Nachfolgemodell geworben würde. Denn damit würde durch das Testergebnis werblich ein „Mindestqualitätsstandard“ kommuniziert, den das Produkt erfüllen würde. Um zu erfahren, wie dieser im Rahmen des Tests attestierte „Mindestqualitätsstandard“ ermittelt wurde, bzw. auch, in welchen Kriterien dieser Qualitätsstandard überhaupt ermittelt wurde, sei es für den Verbraucher wesentlich zu erfahren, wie er den Test auffinden könne.
Die Entscheidung kann unter folgendem Link abgerufen werden:
https://www.vgu-koeln.de/wp-content/uploads/2019/09/20190902072126.pdf