Schleichwerbung in neuem Kostüm oder zulässige Meinungsäußerung?
Fragestellung der Podiumsdiskussion beim Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz am 11.06.2019 war, ob Produktdarstellungen und –beurteilungen von Influencern in Onlinemedien als Werbung zu kennzeichnen sind. Als Fazit resümierten die Teilnehmer, dass eine (weitere) Gesetzesänderung derzeit nicht von Nöten sei, zumal sich gerade auf diesem Gebiet die Rechtsprechung erst einmal manifestieren müsse. Es handle sich zwar um einen völlig neuen Problemkreis, der jedoch mit den derzeit geltenden Gesetzen auch mit Sicherheit ordentlich in den Griff zu bekommen sei, wenn Klarheit über deren Anwendungsregeln herrsche. Diese Meinung hat auch der VGU als Teilnehmer der Veranstaltung vertreten.
Anders äußerten sich die erschienenen Influencer. Sie beklagten, dass nach ihrer Auffassung derzeit große Rechtsunsicherheit herrschen würde. Es könne auch nicht angehen, dass jeder (redaktionelle?) Beitrag als Werbung zu kennzeichnen sei. Es müsse, so die Influencer, auf Gesetzesebene eine Änderung herbeigeführt werden. Dieser Auffasung schlossen sich die anderen Experten weitestgehend nicht an.
Weiterhin wies Prof. Kenning auf die psychologischen Reaktionsmechanismen sowie die wirtschaftliche Bedeutung des Influencer-Marketings hin. Die rechtliche Einordnung ist in einem in einem Leitfaden der Wettbewerbszentrale zum Influencer-Marketing von Frau RAin Kiel-Otto dargestellt, der aus Sicht des VGU eine sehr gute Hilfestellung in diesem Bereich bieten kann.