Landgericht Berlin schließt sich der Auffassung des OLG Dresden und OLG Hamburg an
In einem aktuell vom VGU geführten Verfahren hatte sich das Landgericht Berlin ebenfalls mit der Frage zu beschäftigen, ob bereits in der Werbung darauf hinzuweisen ist, dass Durchlauferhitzer, die mit sog. Drehstrom betrieben werden, nicht durch den Verbraucher selbst, sondern nur durch den jeweiligen Netzbetreiber oder durch ein in das Installateuerverzeichnis des Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen installiert werden dürfen.
Bereits im Jahr 2012 hatte das OLG Dresden (Az.: 14 U 319/12) entschieden, dass für die Installation eines starkstrombetriebenen Durchlauferhitzers (3-Phasen-Wechselstrom) die Zustimmung des jeweiligen Netzbetreibers erforderlich ist und die Installation eines solchen Geräts nur durch ihn oder ein in das Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen vorgenommen werden darf (§ 13 Abs. 2 Nieder-spannungsanschlussverordnung (NAV)). Diese eingeschränkte Verwendbarkeit eines mit Starkstrom betriebenen Durchlauferhitzers sei eine für den Durchschnittsverbraucher wesentliche Information, die er vor Abschluss des Bestellvorgangs erhalten muss, um eine informationsgeleitete Entscheidung treffen zu können.
Im Jahr 2020 führte der VGU gegen ein von dieser Rechtsprechung des OLG Dresden abweichendes, klageabweisendes Urteil des Landgerichts Hamburg ein Berufungsverfahren vor dem zuständigen Senat des OLG Hamburg. Dort wies der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hin, dass es auch nach seiner Auffassung bei einem mit “Starkstrom”, also mit einem 400V-Drehstrom, betriebenen Durchlauferhitzer, ein wesentliches Merkmal dieser Ware ist, dass zum Anschluss des Gerätes ein Fachunternehmer erforderlich ist, der von dem zuständigen Netzbetreiber anerkannt sein muss. Demzufolge sei hierauf auch nach seiner Auffassung bereits in der Werbung hinzuweisen. Die Beklagte erkannte die Klage daraufhin an.
Das Landgericht Berlin schloss sich dem in einem vom VGU geführten Verfahren ebenfalls an und bestätigte somit auch noch einmal die Rechtsauffassung der Oberlandesgerichte Dresden und Hamburg. Interessant hierbei ist, dass einer der Handelsrichter der befassten Kammer des Landgerichts Berlin im Termin zur mündlichen Verhandlung zu erkennen gab, auch in seiner Eigenschaft als Sachverständiger mit derartigen Anschlussfragen befasst und somit „vom Fach“ zu sein.
Die inzwischen rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 10.11.2022 kann unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.vgu-koeln.de/wp-content/uploads/2023/01/20230117171330.pdf