Satzung – Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V.

§ 1 Name und Zweck des Vereins.
Der Verein trägt den Namen:

„Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V.“

Zweck des Vereins ist als Berufsverband durch Aufklärung und Belehrung den lauteren Geschäftsverkehr zu fördern und den unlauteren Wettbewerb im Zusammenwirken mit den zuständigen Organen der Rechtspflege zu bekämpfen.

Beiträge und Zuwendungen sowie etwaige Überschüsse dürfen abgesehen von allgemeinen Verwaltungsaufgaben nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 2 Rechte und Pflichten der Mitglieder.

Der Verein stützt sich auf die Mitgliedschaft einzelner Gewerbetreibender und insbesondere auf die Mitgliedschaft von Organisationen der gewerblichen Wirtschaft.

Daneben ist die Aufnahme im Sinne des Vereinszwecks von Gesellschaften des Handelsrechtes zulässig, wenn sie darüber aufgeklärt sind, dass ihre Beiträge nicht unmittelbar der Förderung ihrer eigenen Interessen, sondern dem Schutz des allgemeinen Wohles dienen.

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand oder der Geschäftsführer.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins durch uneigennützige Mitarbeit zu fördern und die vereinbarten Beiträge und von der Mitgliederversammlung beschlossene Sonderumlagen zu zahlen. Die Beiträge werden in freier Vereinbarung festgesetzt und richten sich nach der Größe und Bedeutung des Mitglieds. Eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Sonderumlage ist auf maximal einen Jahresbeitrag beschränkt. Maßgebend hierfür ist der Jahresbeitrag, den das zahlungspflichtige Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Sonderumlage zu zahlen hat.

Die Mitglieder haben das Recht auf laufende Unterrichtung über die Entwicklung des Wettbewerbsrechtes, über die Tätigkeit des Vereins und über die Spruchpraxis
der ordentlichen Gerichte und Einigungsämter für Wettbewerbsstreitigkeiten sowie ohne zusätzliche Kosten Anspruch auf Beratung in Fragen des Wettbewerbs.

Der Austritt kann durch eingeschriebenen Brief mit dreimonatiger Frist zum Jahresende erfolgen. Verstößt ein Mitglied grob gegen den Zweck des Vereins, so kann es durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Hiergegen ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

§ 3 Organe.

Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung (§ 4)
der Vorstand (§ 5)
der Beirat (§ 6).

§ 4 Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr steht die letzte Entscheidung in allen den Verein betreffenden Fragen zu, soweit dies nicht in der  Satzung ausdrücklich einem Organ vorbehalten ist.

Sie entscheidet:
mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag des Beirates über die Wahl des 1. Vorsitzenden,
mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag des Beirates oder eines Mitgliedes über die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder,
mit einfacher Mehrheit über die Wahl des Beirates,
mit 2/3 Mehrheit über die vorzeitige Abberufung von Vorstand oder Beirat,
mit einfacher Mehrheit über die Entlastung des Vorstandes,
mit einfacher Mehrheit über die Billigung des Haushaltsplanes,                        mit einfacher Mehrheit über die Erhebung und die Höhe einer Sonderumlage,                                                                                                              mit einfacher Mehrheit über die vom Vorstand vorgeschlagene Bestellung der Wirtschaftsprüfer.
mit 2/3 Mehrheit über eine Änderung der Satzung,
mit 3/4 Mehrheit in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Versammlung über die Auflösung des Vereins, sowie über die Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne des § 1.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach dessen Wahl durch einfaches Rundschreiben oder mittels elektronischer Post mit Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens

2 Wochen zwischen Einladung und Tag der Versammlung berufen.

In jedem Jahr hat mindestens eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Die darin gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 5 Vorstand.

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und mindestens 2 stellvertretenden Vorsitzenden; er wird in der Mitgliederversammlung gewählt.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, bei der der Beirat zu hören ist; er hat mindestens einmal jährlich eine Sitzung gemeinsam mit dem Beirat durchzuführen.

Der Vorstand soll sich aus Mitgliedern verschiedener Berufsgruppen zusammensetzen. Den Vorsitz innerhalb des Vorstandes führt der 1. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung ein stellvertretender Vorsitzender. Liegt bei der Abstimmung innerhalb des Vorstandes Stimmengleichheit vor, so entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Auf einstimmigen Wunsch der Mitgliederversammlung kann die Wahl des Vorstandes durch Zuruf erfolgen. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre, der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

Der Vorsitzende beruft im Namen des Vorstandes die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.

Je 2 Vorstandsmitglieder haben gemeinsam Vertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass 2 stellvertretende Vorsitzende nur dann den Verein vertreten dürfen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der im Namen des Vereins alle laufenden Geschäfte zu erledigen hat, die dem satzungsgemäßen Zweck dienen und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Beirates Rechnung tragen.

§ 6 Beirat.

Der Beirat ist das beratende Organ des Vereins.

In der Zusammensetzung seiner Mitglieder sollen die an der Arbeit des Vereins vornehmlich interessierten Berufs- bzw. Wirtschaftsgruppen berücksichtigt werden.

Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Antrag eines der Mitglieder in der Mitgliederversammlung gewählt. Der Beirat soll einschließlich seines Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden, die er aus seiner Mitte wählt, nicht mehr als 12 Mitglieder haben.

Das Amt der Beiratsmitglieder ist ein Ehrenamt.

Die Amtszeit des Beirates beträgt jeweils 3 Jahre. Für den Fall, dass während der Amtszeit eines der Mitglieder durch Tod, Aufgabe der Mitgliedschaft im Beirat oder aus anderen Gründen ausscheidet, kann eine Ersatzwahl in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung erfolgen mit der Maßgabe, dass die Amtszeit des Ersatzmitgliedes mit derjenigen des Gesamtbeirates endet.

Der Beirat hat den Vorstand auf dessen Veranlassung und aus eigener Entschließung über seine Auffassung im Hinblick auf die wettbewerbsrechtlichen Interessen der Wirtschaft gemäß § 1 der Satzung laufend zu unterrichten, die Geschäftsführung zu beraten und die Verwendung der Beiträge für die im Haushaltsplan vorgesehenen Zwecke zu sichern.

Er ist vom Vorstand und Geschäftsführung zu hören vor der Einleitung wichtiger, grundsätzlicher Maßnahmen zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, zur Feststellung des Haushaltsplanes und zu Anträgen auf Satzungsänderungen.

Die Beschlüsse des Beirates werden nach Anhörung des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit gefasst.

§ 7 Wirtschaftsprüfer.

Die Wirtschaftprüfer haben jährlich einen Jahresbericht zu erstellen und diesen dem Vorstand und Beirat vorzulegen.

§ 8 Schlussbestimmungen.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Sitz und Gerichtsstand ist Köln. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls des Satzungszweckes ist das Vermögen einer dem Vereinsziel entsprechenden Vereinigung zu übertragen.

Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen an den Beschlüssen über Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit dies vom Registergericht für erforderlich gehalten wird.

Die vorstehende Fassung der Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 14.12.2021 in Köln beschlossen worden.