OLG München entscheidet in einem vom VGU geführten Verfahren:
Bei einem Angebot über einen Bürodrehstuhl warb Amazon als Verkäufer auf der eigenen Verkaufsplattform www.amazon.de in der Produktbeschreibung u.a. mit dem Hinweis „stufenlose Sitzhöhenverstellung mit Toplift (LGA geprüft)“. Beim LGA-Zeichen handelt es sich um ein Prüfzeichen, welches aussagt, dass ein neutraler Dritter mit entsprechender Kompetenz die beworbene Ware nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien geprüft hat. Diese Kriterien sind dem Verbraucher mitzuteilen oder zumindest eine Fundstelle, wo der Verbraucher diese nachlesen kann. Die Vorenthaltung dieser wesentlichen Information, stellt einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG dar. Hierzu hat bereits der BGH in seiner Entscheidung „LGA tested“ (Az.: I ZR 26/15 vom 21.07.2016) ausgeführt. Die Entscheidung kann unter folgendem Link abgerufen werden http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e49ef85235143e9baf7e732fa383e566&nr=75556&pos=27&anz=50.
Zur Begründung seines Klageanspruches hat der VGU u.a. auf diese BGH-Entscheidung in seiner Klageschrift abgestellt. Das Landgericht München wies die Klage des VGU ab u.a. mit der Begründung, dass der Hinweis lediglich unter der Rubrik „Produktbeschreibung des Herstellers“ auftauche und Amazon sich diesen vom Hersteller stammenden Hinweis auch nicht zu Eigen gemacht habe. Mit Urteil des OLG München vom 14.11.2019 wurde das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München vom 25.03.2019 aufgehoben und der Klage umfassend stattgegeben. Hierbei hat es darauf abgestellt, dass es für die Pflicht, dem Verbraucher die Prüfkriterien transparent zu machen seien, auch nach der Rechtsprechung des BGH keine hervorgehobene Werbung mit dem Prüfzeichen erforderlich ist. Es könne davon ausgegangen werden, dass ein erheblicher Teil der Verbraucher die Produktbeschreibung liest und dementsprechend auch den Hinweis auf die Prüfung zur Kenntnis nimmt. Damit hat er dann auch das vom BGH angenommene Informationsbedürfnis. Hierfür hafte Amazon auch, da sich die Werbeaussage in ihrem eigenen Angebot befand und Amazon nicht etwa nur als Plattformbetreiber tätig wurde.
Die Entscheidung kann hier abgerufen werden:https://www.vgu-koeln.de/wp-content/uploads/2020/01/Urteil-OLG-München-vom-14.11.2019-29-U-1507-19.pdf