Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe (VGU) wurde im Jahre 1885 von Kölner Kaufleuten gegründet.

 

Nachdem am 01.01.1900 das „Bürgerliche Gesetzbuch“ (BGB) in Kraft getreten und das Vereinsrecht erstmals einheitlich für das ganze damalige Reichsgebiet geregelt war, konnte der VGU am 23.04.1903 in das Vereinsregister eingetragen werden und den Zusatz „e. V.“ tragen.

 

Im Jahre 1909 trat das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) in Kraft. Seither ist der Tätigkeitsbereich des VGU in der Satzung nicht mehr kasuistisch geregelt sondern wie folgt festgelegt: „Der Verein bezweckt die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes und sonstiger Missstände in Handel und Gewerbe“.

Mit diesem breiten Spektrum des Tätigkeitsfeldes wurde nicht zuletzt dem Grundgedanken des Gesetzgebers Rechnung getragen, nunmehr neben der Individualklage auch die Verbandsklagebefugnis in das UWG einzuführen, da es im öffentlichen Interesse liegt, die Verfolgung von Auswüchsen im Wettbewerb nicht dem Belieben der Betroffenen oder Konkurrenten zu überlassen, sondern ihnen durch eine besondere Gruppe, nämlich den Verbänden, entgegenzutreten, die zugleich eine anonymisierende Funktion wahrnehmen, damit Mitbewerber untereinander nicht offen in Wettbewerbsstreitigkeiten eintreten müssen. Denn mit einem offenen Angriff riskiert der Kaufmann Gegenangriffe, die ihm erspart bleiben sollen. Es gibt in Deutschland keinen anderen Wettbewerbsverband, der auf ein so langes Bestehen zurückblicken kann wie der VGU.

Das Wettbewerbsrecht wurde im Laufe der Jahrzehnte stets reformiert und immer wieder neu gefasst. Die seinerzeitigen Problemstellungen sind längst auch nicht mehr die gleichen. Der tiefere Sinn unserer Arbeit ist jedoch unverändert. Er war stets und ist es nach wie vor, Fairness in der Konkurrenz zu wahren, Missbräuche zu verhindern und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Anbieter zu schaffen. Denn in einem scharfen Wettbewerbskampf ist es ebenso fast natürlich, dass immer wieder versucht wird, von der „geraden Linie“ abzuweichen und auf Umwegen die Konkurrenz zu überrunden. Hiergegen kämpfen wir.

Zu unseren Grundprinzipen gehört es, Beschwerdeführer im Falle einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung nicht erkennbar werden zu lassen. Dies entspricht der anonymisierenden Funktion von Wettbewerbsverbänden. Denn ein offener Angriff eines Mitbewerbers gegen seinen Konkurrenten birgt in aller Regel die Gefahr von Gegenangriffen. Diese soll durch die anonymisierend zwischengeschalteten Wettbewerbsverbände vermieden werden, damit ein Mitbewerber sich nicht aus Furcht vor solchen Gegenangriffen genötigt sieht, unlautere Praktiken seiner Konkurrenten hinzunehmen.

Zu unseren zentralen Aufgaben gehört es allerdings nicht nur Wettbewerbsverstöße im Wege der Abmahnung zu unterbinden. Ebenso wichtig ist es uns, aktuell rund um das Wettbewerbsrecht zu informieren, sei es über unseren Newsletter oder unsere Homepage. Wenn Sie Interesse an einer Mitgliedschaft haben und mehr über unsere Leistungen gegenüber Mitgliedern erfahren möchten, kontaktieren Sie uns gerne postalisch, per E-Mail oder rufen Sie uns an. Unsere Kontaktdaten finden Sie im Impressum.