OLG Köln bestätigt die Aktualität der Rechtsprechung des BGH
In einem vom VGU geführten Verfahren ging es nochmal um die Frage, ob die Bezeichnung Himalaya-Salz für ein in der sog. Salt-Range, einer dem Himalaymassiv 200 km südlich vorgelagerten Hügelkette, eine irreführende geographische Herkunftsangabe darstellt. Hierzu hatte der VGU bereits im Jahr 2016 beim BGH eine Grundsatzentscheidung erstritten und war mit seiner Auffassung durchgedrungen, dass hierein ein Verstoß gegen die §§ 126 ff. MarkenG liegt.
Nunmehr stand diese Frage erneut auf dem Prüfstand. Die Beklagte wandte ein, dass der angesprochene Verkehr heutzutage bei einem „Himalaya Salz“ nicht mehr an eine Herkunftsangabe glaube, dergestalt, dass das Salz tatsächlich aus dem Himalayamassiv stammte. Der Begriff sei zu einer reinen Gattungsbezeichnung für ein rosafarbenes Steinsalz geworden. Dem erteilte das OLG Köln allerdings eine klare Absage. Schwieriger war die Frage zu beurteilen, ob die streitgegenständliche Werbung aber gleichwohl nicht zur Irreführung geeignet war, weil die Beklagte in ihrer Werbung auf die Herkunft des Salzes aus dem Punjab in Pakistan findet. In der Tat ist auch die Salt Rang in der pakistanischen Provinz Punjab gelegen. Unstreitig ragen aber auch Teile des eigentlichen Himalayamassivs in diese Provinz hinein. Damit sei dieser Hinweis kein Widerspruch zu der Vorstellung das Salz stamme aus dem Himalayamassiv.
Obgleich das OLG Köln die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen hat, kann die Beklagte hiergegen noch eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH einlegen. Das Urteil des OLG Köln ist derzeit daher noch nicht rechtskräftig. Die Entscheidung kann über den folgenden Link abgerufen werden: https://www.vgu-koeln.de/wp-content/uploads/2022/04/20220420133950.pdf