Pressemitteilungen


21.04.2020

OLG Köln gibt VGU Recht

Pressemitteilung OLG Köln zu falschen Kilometerangaben bei Kfz-Angeboten

Die Pressemitteilung des OLG Köln kann unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.vgu-koeln.de/wp-content/uploads/2020/12/20201216150924.pdf


07.03.2017

Marken- und Typenbezeichnung integrierter Elektrogeräte müssen bei Werbung für Komplettküchen unter Preisangabe zwingend genannt werden

– BGH bestätigt das vom LG Köln ausgesprochene und vom OLG Köln bestätigte Verbot –

Bereits mit Urteil vom 30.03.2015 hatte das Landgericht Köln (- 33 O 222/14 -) einem namhaften Möbelanbieter auf Klage des Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. (VGU) untersagt, Komplettküchen mit integrierten Elektrogeräten unter Preisangabe zu bewerben, ohne genaue Angaben zur Marke und der Typenbezeichnung der integrierten Elektrogeräte zu machen. Denn hierin liegen für den Verbraucher wesentliche Informationen im Rahmen seiner Kaufentscheidung, die ihm gem. § 5a Abs. 2 UWG bereits in der Werbung mitzuteilen sind. Anlass für die Klage des VGU war die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Bereich des Elektrogerätehandels. Für diesen hatte der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung „Typenbezeichnung“ vom 19.02.2014 (- I ZR 17/13 -) eine entsprechende Pflicht beim Angebot einzelner Elektrogeräte angenommen. Es stellte sich die Frage, ob diese Rechtsprechung auf in einem Komplettküchenangebot enthaltene Elektrogeräte zu übertragen war. Die der Klage des VGU statt gebende Entscheidung des Landgerichts Köln wurde vom Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 03.02.2016 (- 6 U 55/15 -) bestätigt, jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Mit Urteil vom 02.03.2017 hat auch der Bundesgerichtshof ( – I ZR 41/16 -) die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt. „…..“


16.06.2016

Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. erwirkt einstweilige Verfügung gegen den Verein zur Abwehr von Wettbewerbsverstößen und gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.

Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. („VGU Köln e.V.“) ist der älteste Wettbewerbsverband Deutschlands. Er wurde bereits 1885 gegründet und war an einer Vielzahl richtungsweisender Entscheidungen auch des Bundesgerichtshofs beteiligt, so zu-letzt insbesondere an den Entscheidungen vom 15.03.2012 – „ARTROSTAR“ – I ZR 44/11 -, vom 28.06.2012 „Traum-Kombi“ – I ZR 110/11 -, vom 18.04.2013 „Brandneu von der IFA“ – I ZR 180/12 -, vom 12.09.2013 „DER NEUE“ – I ZR 123/12 -, vom 15.10.2015 „All Net Flat“ – I ZR 260/14 – und vom 31.03.2016 „Himalaya Salz“ – I ZR 86/13 -.

Mitte Mai wurde der VGU Köln e.V. darauf aufmerksam gemacht, dass von einem erst im März 2016 ins Vereinsregister Köln eingetragenen „Verein zur Abwehr von Wettbewerbsverstößen und gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.“, der seinen Sitz ebenfalls in Köln hat, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen wurde. Dort sowie auch auf seiner Internetseite trat dieser neu gegründete Verein nicht nur unter seinem vollen Vereinsnamen, sondern auch unter der Bezeichnung „VAUG-Köln e.V.“. Hiergegen hat der VGU Köln e.V. beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung erwirkt. Mit dieser wurde es diesem neu gegründeten Verein aufgrund der von ihm verwendeten Vereinsbezeichnungen entstehenden Verwechslungsgefahr untersagt unter den Bezeichnungen „VAUG-Köln e.V.“, „Verein zur Abwehr von Wettbewerbsverstößen und gegen Unwesen in Handel und Gewerbe“ und „Verein zur Abwehr von Wettbewerbsverstößen und gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.“ aufzutreten. Gegenstand des Verbots war konkret die vom „VAUG Köln e.V.“ unter dem 13.05.2016 ausgesprochene Abmahnung sowie sein Internetauftritt in der Fassung vom 19.05.2016.

Der Versuch, dem „VAUG-Köln e.V.“ diese einstweilige Verfügung unter der in seiner Abmah-nung und in seinem Internetauftritt angegebenen Adresse auf der Siegburger Straße 223 in Köln zuzustellen, scheiterte. Nach Mitteilung des zuständigen Gerichtsvollziehers war der Verein dort nicht aufzufinden. Derzeit wird versucht, dem Verein zur Abwehr von Wettbewerbsverstößen und gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. die einstweilige Verfügung auf andere Weise zuzustellen.

Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. („VGU Köln e.V.“) weist angesichts der bestehenden Verwechslungsgefahr nochmals nachdrücklich darauf hin, dass zwischen ihm und dem neu gegründeten „VAUG Köln e.V.“ keinerlei Verbindung oder Kooperation besteht.


07.06.2016

Richtungsweisende Entscheidung des BGH zur Bezeichnung „Himalayasalz“

Bereits seit geraumer Zeit schreiben findige Anbieter unter der Bezeichnung „Himalaysalz“ einem banalen unraffinierten Salz aus einem der größten Massenabbaugebiete eine besondere Exklusivität zu.

In der vom Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. (VGU) vor dem Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen – I ZR 86/13 – (abrufbar über www.bundesgerichtshof.de) erstrittenen Bestätigung des Verbots der Bezeichnung „Himalayasalz“ liegen die Urteilsgründe jetzt vor. Der BGH vertritt eine sogar noch strengere Auslegung, als sie der VGU seiner Klage zugrunde gelegt hatte. Damit hat die Entscheidung des BGH richtungsweisenden Charakter. Sie ordnet den Schutz der einfachen geografischen Herkunftsangabe in Abwendung von der bisherigen Rechtsprechung erstmals nicht dem lauterkeitsrechtlichen Irreführungsschutz, sondern dem Kennzeichenrecht zu. Anders als die qualifizierte Herkunftsangabe, mit der der angesprochene Verkehr besondere Eigenschaften des mit ihr gekennzeichneten Produkts ver-binden muss, damit sie vor Irreführungen geschützt ist, ist die Verwendung einfacher Herkunfts-angaben damit per se unzulässig, wenn mit ihr eine falsche Herkunftsvorstellung verbunden wird. Es kommt insofern nicht einmal objektiv darauf an, dass sie falsch ist; es genügt, wenn der Verbraucher die Herkunftsangabe mit einem anderen Herkunftsgebiet verbindet, als es tatsächlich gegeben ist. Der VGU hatte seinen Angriff in den Vorinstanzen noch damit begründet, dass der Verbraucher mit der Vorstellung, das Salz stamme aus dem Himalayamassiv, die Vorstellung einer besonderen Exklusivität verbinde, die den hohen Preis rechtfertige und die bei einem Salz enttäuscht wird, welches aus einem 200 km südlich des Himalaya gelegenen Abbaugebiet stammt, in dem Salz industriell abgebaut wird. Nach der Entscheidung des BGH kommt es auf eine solche Enttäuschung wohl zukünftig nicht einmal mehr an. Folge dieser neuen Rechtsprechung des BGH ist zudem, dass nach ihr gemäß § 128 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 MarkenG nunmehr auch bei irreführenden geografischen Herkunftsangaben die in den §§ 18 bis 19c MarkenG geregelten Ansprüche auf Vernichtung und Rückruf, Auskunftserteilung, Vorlage und Besichtigung, Sicherung von Schadensersatzansprüchen und Urteilsbekanntmachung bestehen. Anders als im Wettbewerbsrecht steht der Schadensersatzanspruch nicht dem Mitbewerber, sondern dem berechtigten Nutzer der geografischen Herkunftsangabe zu. Dieser muss keineswegs Mitbewerber des Verletzters sein.

Es bleibt abzuwarten, ob damit dem grassierenden Marketingkonzept des angeblichen „Himalayasalzes“ endgültig ein Riegel vorgeschoben wurde, nämlich einem Marketingkonzept, das auf einem Mythos aufbauend und, wenngleich nicht im vorliegend entschiedenen Fall, so aber oft geradezu auf Irreführung angelegt darauf abzielt, unraffiniertes Steinsalz aus einem Massenabbaugebiet teuer als etwas Exklusives zu verkaufen.