Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Neufassung der Generalklausel des § 3 UWG: In § 3 Abs. 1 UWG 2015 wird für den Geltungsbereich der UGP-RL eine Rechtsfolgenregelung „Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.“ eingeführt. Alle weiteren Unlauterkeitstatbestände knüpfen an diese an.
§ 3 Abs. 2 UWG 2015 übernimmt die Generalklausel aus der UGP-RL, die nur den Verbraucherschutz umfasst. Statt der in der Richtlinie genannten „beruflichen Sorgfalt“ wird in der neuen Generalklausel des § 3 Abs. 2 jedoch der Begriff „unternehmerische Sorgfalt“ verwendet.
Eine Generalklausel für Handlungen, die die Interessen der Mitbewerber betreffen, wurde nicht normiert. Nach der Gesetzesbegründung allerdings soll § 3 Abs. 1 UWG 2015 wie bisher als Auffangtatbestand (auch für Handlungen gegenüber sonstigen Marktteilnehmern) fungieren
- In § 3a UWG 2015 wird nunmehr der bisherige Rechtsbruchtatbestand des § 4 Nr. 11 geregelt.
- § 4 UWG 2015 regelt den Mitbewerberschutz neu: § 4 wurde deutlich gekürzt und enthält nur noch die Fälle des Mitbewerberschutzes (bisher § 4 Nr. 7 bis 10). Die derzeitigen § 4 Nrn. 1-6 UWG wurden aufgehoben bzw. werden nun in anderen Paragraphen wie z. B. § 4a UWG 2015 „Aggressive geschäftliche Handlungen“ geregelt
- Das in der UGP-RL normierte Verbot der sog. aggressiven Geschäftspraktiken gilt nicht mehr nur im Verhältnis gegenüber Verbrauchern, sondern wird auf das b2b-Verhältnis ausgeweitet (§ 4a UWG 2015).