VGU - Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.

Auch für ein Gartenschlauchangebot gilt die Pflicht zur sichtbaren Angabe des Grundpreises

Der VGU wurde beschwerdeführend auf ein Gartenschlauchangebot auf der Verkaufsplattform ebay hingewiesen, bei dem kein Grundpreis angegeben war. Der VGU mahnte entsprechend ab. Im Auswahlmenü direkt über dem Bestellbutton wurde die Länge mit 30 m angegeben, rechts daneben der Gesamtpreis mit 17,99 €.

Der rechnerische Grundpreis von 0,60 €/m tauchte erst nach langem Scrollen am hinteren Ende der Produktbeschreibung auf. Auf der ersten Seite des Angebots fehlte im Bereich des Gesamtpreises jeglicher Hinweis. Die Händlerin weigerte sich deswegen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, woraufhin der VGU Klage beim zuständigen Landgericht Neuruppin einreichte.

Zunächst bestritt die Beklagte die Klagebefugnis des VGU. Das Gericht stellte jedoch im Verfahren eindeutig fest, dass der VGU entsprechend klagebefugt ist.

Das Gericht stellte einen klaren Verstoß gegen § 4 Abs. 1 PAngV fest, denn ein Gartenschlauch sei eine „Ware ohne Umhüllung nach Länge“. Die Angabe der „30 Meter“ definiere das Produkt maßgeblich selbst und ist keine bloße Zusatzinformation, weshalb eine Grundpreispflicht zwingend besteht. Zudem bestehe das „Auf einen Blick-Prinzip“.Die Beklagte argumentierte u.a., dass durch die PAngV-Novelle vom 28.05.2022 der Begriff „in unmittelbarer Nähe“ im Gesetzestext gestrichen wurde und der Grundpreis lediglich „neben“ dem Gesamtpreis stehen müsse. Das Gericht erteilte dieser Auffassung eine Absage: Das nationale Recht muss richtlinienkonform (RL 98/6/EG) ausgelegt werden. Das Ziel des einfachen Preisvergleichs für Verbraucher wird nur erreicht, wenn Gesamtpreis und Grundpreis auf einen Blick wahrnehmbar sind. Dass der Grundpreis weiter unten (oder auf einer Folgeseite) korrekt angegeben war, entlaste die Beklagte in keiner Weise. Befindet sich der Grundpreis fernab des Endpreises beim Bestellbutton, ist er für den Verbraucher nicht ohne längeres Suchen erkennbar.

Das Landgericht Neuruppin gab dem VGU somit vollumfänglich Recht. Die Händlerin wurde entsprechend zur Unterlassung verurteilt.

Das Urteil ist unter folgendem Link abrufbar: Urteil LG Neuruppin.pdf