VGU - Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.

OLG München entscheidet über die Zurechenbarkeit von Angaben in Kundenrezensionen

In einem vom VGU geführten Verfahren hat das OLG München mit Urteil vom 10.04.2025 (Az.: - 6 U 1789/24 e -) über die Frage entschieden, ob ein Anbieter für Angaben in Kundenrezensionen, die er in seinem eigenen Online-Shop veröffentlicht, haftet. Konkret ging es darum, dass in dem Angebot eines Nahrungsergänzungsmittels eine Kundenrezension wiedergegeben war, in der das Produkt als „Fatburner“ bezeichnet wurde. Diese Angabe ist als gesundheitsbezogene Angabe zu werten, die, da sie entgegen Art. 10 Abs. 1 der Health-ClaimsVO nicht in einer der Listen nach der Health-ClaimsVO eingetragen ist, unzulässig war. Die Frage war, ob der Anbieter sich die Aussage in der Kundenrezension zurechnen lassen muss, und dementsprechend hierfür hafte.

Das Landgericht hatte dies in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH in dessen Entscheidung „Kundenbewertung auf amazon“ (Urteil vom 20.02.2020, Az.: - I ZR 193/18 -, abrufbar über

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=d6ad81dba301c049f8fc3a64c69c44fe&nr=104553&anz=81&pos=28) verneint.

Das OLG München sah das anders. Die Veröffentlichung der Kundenbewertung auf der Website der Beklagten diene der Förderung des eigenen Absatzes, weshalb viel dafürspreche, ihr die darin enthaltene Werbeaussage bereits als eigene zuzurechnen. Zwar haftet der Anbieter eines Online-Marktplatzes nach der Rechtsprechung des BGH nicht für Kundenbewertungen, die er sich nicht zu eigen gemacht hat, weil er nicht nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die Äußerungen Dritter übernommen oder den zurechenbaren Anschein erweckt hat, sich mit den Kundenbewertungen zu identifizieren. Die in der BGH-Entscheidung „Kundenbewertungen bei Amazon“ aufgestellten Grundsätze seien auf die streitgegenständliche Konstellation jedoch nicht übertragbar.

Formal handele es sich allerdings auch vorliegend um Äußerungen Dritter, die grafisch vom jeweiligen Angebot abgesetzt sind und sich aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreises als von der Produktbeschreibung und der Produktwerbung unabhängig darstellten. Auch seien die Kundenbewertungen als Meinungsäußerungen und der Informationsaustausch von Kunden in der vorliegenden Konstellation grundsätzlich ebenso schutzwürdig wie bei einem Bewertungsportal.

Der zentrale Unterschied zu der durch den BGH entschiedenen Fallkonstellation liege allerdings darin, dass es sich vorliegend um eine Bewertung handelt, die die Beklagte auf ihrer eigenen Internetseite veröffentlicht hat und über die sie die volle Kontrolle ausübe. Der BGH habe die fehlende Haftung des Händlers in der genannten Entscheidung unter Heranziehung des Kriteriums der Tatherrschaft insbesondere damit begründet, dass der Händler bei dem Amazon Bewertungssystem keinerlei unmittelbare Einflussmöglichkeit auf die konkreten Kundenbewertungen hat, da die Einstellung und Überwachung der Kundenbewertungen - wie der Verbraucher weiß - durch Amazon erfolgt. Im Gegensatz dazu handelt es sich vorliegend gerade nicht um ein dem Verbraucher bekanntes Bewertungssystem, das unabhängig von direkten Einflussmöglichkeiten der jeweiligen Händler geführt und durch den Betreiber der Plattform auf Verstöße überwacht wird. Die Beklagte hat zwar keine Einflussmöglichkeit auf die Abgabe der Kundenbewertung an sich, aber die uneingeschränkte Gestaltungsmacht insbesondere hinsichtlich der Darstellung, Priorisierung und Löschung einzelner Kommentare ohne Kontrolle oder Überprüfung durch einen Dritten. Hinzu komme ein starkes eigenes Interesse der Beklagten daran, möglichst positive Kundenbewertungen zu den von ihr angebotenen Produkten auf ihrer Internetseite darzustellen und auf diese Weise für ihre Produkte zu werben.

Unabhängig davon sei der Beklagten die in der streitgegenständlichen Bewertung enthaltene Werbeaussage jedenfalls deshalb zuzurechnen, weil sie sich diese nochmals dadurch zu eigen gemacht habe, dass sie auf die Darstellung der Kundenbewertungen dergestalt Einfluss genommen habe, dass sie die streitgegenständliche Bewertung priorisiert und als erste Bewertung unter dem Produkt aufgeführt habe, obwohl es sich chronologisch weder um die älteste noch die neuste Bewertung handelte oder sonstige objektive Gründe hierfür erkennbar wären. Zudem habe sie nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die Kundenbewertung übernommen, indem sie einen Teil der Kundenbewertung entfernt und mit der Anmerkung der „Redaktion …“ versehen habe, dass ein Teil der Kundenmeinung aufgrund von Verstößen gegen die Health-Claims-Verordnung durch ein [x] ersetzt werden müsse. Hierdurch hat sie jedenfalls die inhaltliche Verantwortung für den noch verbleibenden Teil der Kundenbewertung übernommen und sich diesen zu eigen gemacht.

Die Entscheidung des OLG München lässt allerdings unabhängig von diesem Zusatzargument erkennen, dass sie Anbietern das auf amazon.de angenommene „Privileg“ für Angaben in Kundenrezensionen auf der eigenen Internetseite grundsätzlich nicht zubilligen möchte.

Die Entscheidung des OLG München kann über den folgenden Link abgerufen werden: https://www.vgu-koeln.de/site/assets/files/1064/6_u_1789_24e.pdf