In einem vom VGU geführten Verfahren hat das OLG Celle die Berufung der Beklagten gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Hildesheim mit Beschluss vom 7. April 2026 (Az. 13 U 89/25) zurückgewiesen und entschieden, dass die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) irreführend ist, wenn der Hersteller das Produkt selber vertreibt oder die UVP veraltet ist. Im vorliegenden Fall wurde die durchgestrichene UVP von 199,99 € bei einem Verkaufspreis von 79,99 € u.a. untersagt, da der hohe Preis vom Hersteller über ein Jahr lang nicht mehr verlangt wurde und keine externe Preisempfehlung vorlag. Das OLG Celle hat betont, dass die Werbung eines Herstellers mit einer eigenen, seit über einem Jahr massiv unterschrittenen UVP irreführend ist, da diese nicht mehr als marktgerechte Orientierungshilfe dient.
Die Entscheidung kann unter folgendem Link abgerufen werden:
