OLG München folgt Auffassung des VGU
Die Beklagte, ein Einrichtungs- und Möbelhaus, hatte für eine Filiale nach umfangreichen Umbaumaßnahmen mit dem Schlagwort „NEU ERÖFFNUNG“ geworben. Tatsächlich war das Einrichtungshaus jedoch während der gesamten Umbauphase für Kunden zugänglich geblieben; ein Verkauf fand durchgehend statt. Der VGU sah hierin eine Irreführung und klagte auf Unterlassung, nachdem sich die Beklagte weigerte eine strafbewehrte Unterlassungs-Verpflichtungserklärung abzugeben.
Das Gericht legte dar, wie der durchschnittlich informierte Verbraucher den Begriff „Neueröffnung“ verstehe. Der Kunde verbindet mit einer Eröffnung den Umstand, dass ein Geschäft zuvor geschlossen war – sei es wegen einer kompletten Neugründung oder nach einer vorübergehenden Schließung für einen Umbau. Eine Neueröffnung suggeriert dem Verbraucher eine besondere Aktualität, eine Einweihung und vor allem spezielle Eröffnungsangebote, die es so im normalen Geschäftsbetrieb nicht gäbe.
Die Beklagte versuchte im Verfahren, die Werbung zu rechtfertigen. Die Beklagte behauptete, das Wort „NEU“ stehe für sich und beziehe sich nur auf das „neu gestaltete“ Haus. Das OLG widersprach: Der Gesamteindruck der Werbung ziele klar auf den Vorgang der Eröffnung ab. Ein durchgehender Betrieb passe nicht zu diesem Begriff. Die Beklagte führte ferner an, dass Kunden durch wöchentliche Prospekte in der Umbauphase gewusst hätten, dass das Haus offen sei. Das Gericht stellte hierbei jedoch klar, dass eine Irreführung in einer aktuellen Anzeige nicht dadurch geheilt wird, dass frühere Werbemaßnahmen eventuell ein anderes Bild vermittelt haben.
Das OLG München bestätigte des Weiteren die Auffassung des VGU und bejahte, dass der Begriff „Neueröffnung“ einen erheblichen Anreiz ausübt. Kunden suchen solche Geschäfte gezielt auf, weil sie dort besondere Schnäppchen erwarten. Hätte der Kunde gewusst, dass es sich lediglich um den Abschluss von Renovierungen im laufenden Betrieb handelt, wäre die Anziehungskraft geringer gewesen.
Die Revision gegen die Entscheidung des OLG München wurde nicht zugelassen, weshalb die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt hatte. Das Urteil ist nunmehr seit dem 31.03.2026 rechtskräftig, nachdem die Beklagte die beim BGH eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen hat.
Die Entscheidung ist unter folgendem Link abrufbar: Urteil OLG München
