Ein Amazon-Händler bewarb auf der Verkaufsplattform Amazon einen Pfannenspritzschutz mit einem „TESTSIEGER“-Siegel. Dieses Siegel hatte der Verkäufer käuflich von einem Anbieter erworben, der das Produkt angeblich getestet haben sollte. Ein Vergleichstest mit anderen Produkten wurde durch den Siegelanbieter jedoch nicht durchgeführt.
Der VGU beanstandete die Werbung mit dem „Testsieger“-Siegel sowie der Note „sehr gut“, da diese beim Verbraucher den Eindruck erwecke, es habe ein Vergleichstest – wie man ihn etwa von der Stiftung Warentest kennt – stattgefunden. Der angesprochene Verkehr gehe davon aus, dass das beworbene Produkt mit Konkurrenzprodukten verglichen und dabei als „Testsieger“ mit der Note „sehr gut“ bewertet worden sei.
Wie sich jedoch auf der Website des beauftragten „Testinstituts“ herausstellte, fand weder ein Vergleichstest mit anderen Produkten noch ein unabhängiger und objektiver Test des Produkts selbst statt. Vielmehr basierte die Bewertung ausschließlich auf subjektiven Kundenmeinungen. Selbst gravierende negative Produkteigenschaften flossen nicht in die Bewertung ein, was die fehlende Objektivität und Neutralität zusätzlich verdeutlichte.
Das Gericht schloss sich der Auffassung des VGU vollumfänglich an. In seiner Urteilsbegründung stellte es ergänzend klar, dass es unerheblich sei, ob der Pfannenspritzschutz tatsächlich einem objektiven Test unterzogen worden sei. Die Irreführung ergebe sich bereits aus der hervorgehobenen Verwendung der Bezeichnung „TESTSIEGER“, da hierdurch beim Verbraucher der Eindruck eines durchgeführten Vergleichstests mit Produkten anderer Hersteller entstehe – was tatsächlich nicht der Fall war.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
