VGU - Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.

Irreführende Werbung für Alpakasocken mit angeblich „100 %“ Alpakawolle

Ein Onlinehändler bewarb auf der Verkaufsplattform Amazon Alpakasocken hervorgehoben und mehrfach mit dem Hinweis, dass die Socken zu 100 % aus Alpakawolle bestünden. Auch das Produkt selber war so gekennzeichnet. Der VGU wurde beschwerdeführend darauf aufmerksam gemacht, dass der Alpakawollanteil der Socken niemals 100 % betragen könne. Das könne man schon durch bloßes Abtasten der Socken „erfühlen“. Nach entsprechenden Testkäufen holte der VGU zur Textilfaserzusammensetzung der Socken ein Gutachten ein. Der vom VGU beauftragte Sachverständige kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Alpakawollanteil gerade einmal 3 ± 1 Gew.-% betrage. Der größte Faseranteil der begutachteten Socken bestand aus 54 ± 1 Gew.-% Polyester. Dementsprechend wurde die Beschwerdegegnerin vom VGU wegen ihrer irreführenden Werbeaussage abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-Verpflichtungserklärung aufgefordert. Da sie dem nicht entsprach und im Gegenteil sogar unbeirrt weiter mit dem angeblichen Anteil von 100% Alpakawolle warb, wurde gegen sie wegen dieser u.E. groben Irreführung von Verbrauchern Klage eingereicht. Die Beklagte bestritt hierauf im Prozess, dass es sich bei den von dem durch den VGU beauftragten Gutachter untersuchten Socken tatsächlich um die von ihr versandten Socken handelte. In der hierzu vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme konnte ihr jedoch nachgewiesen werden, dass sie diese Socken versandt hatte. Hieran anschließend erließ das angerufene Gericht einen weiteren Beweisbeschluss, wonach nunmehr auch noch vom Gericht selbst ein Gutachten über die Textilfaserzusammensetzung eingeholt werden sollte. Denn die Beklagte stellte auch das Ergebnis des vom VGU eingeholten Gutachtens als falsch dar. Der vom Gericht beauftragte Sachverständigte kam in seinem Gutachten allerdings zum gleichen Ergebnis, dass die Socken nämlich mitnichten zu 100 % aus Alpakatierhaaren bestanden. Die Beklagte wurde dementsprechend antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.

Die Entscheidung des Landgerichts Kiel kann unter folgendem Link abgerufen werden https://www.vgu-koeln.de/site/assets/files/1066/urteil_landgericht_kiel_vgu_alpaka.pdf