OLG München sieht einen weiten Anwendungsbereich der Rechtsprechung des BGH zur Notwendigkeit der Fundstellenangabe bzw. der Information des Verbrauchers über die Test-/Prüfkriterien
In einem vom VGU geführten Verfahren stand die Frage zur Entscheidung, ob die strengen Anforderungen auch bei der Werbung für ein Desinfektionsmittel mit dem Hinweis „Dermatest sehr gut“ bzw. auch dem Hinweis „Im Sicherheitslabor gegen Corona-Viren getestet“ gilt, also dort zumindest eine Fundstelle anzugeben ist, wo die Prüfkriterien abgerufen werden können. Fraglich war dies, weil Dermatest keinen Warentest im eigentlichen Sinn durchführt und mit dem „Sicherheitslabor“ kein Prüfzeichen im eigentlichen Sinn in Bezug genommen wurde, wie z.B. in dem vom BGH entschiedenen Fall das Signet des LGA. Nachdem das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, war das OLG München im Rahmen der von der Beklagten gegen dieses erstinstanzliche Urteil eingelegten Berufung nochmals mit diesen Fragen betraut.
Mit Beschluss vom 06.02.2021 wies das OLG München darauf hin, dass es die Auffassung des Landgerichts teile und die Berufung der Gegenseite durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen beabsichtigte.
Bei der Werbung mit einer Produktprüfung in einem Sicherheitslabor gehe der angesprochene Verbraucher ebenso wie bei einem Prüfzeichen davon aus, dass die Prüfung des Produkts nach objektiven Kriterien durchgeführt worden sei. Das Interesse des Verbrauchers diese Kriterien dann auch zu erfahren unterscheide sich nicht von dem bei der Werbung mit einem Prüfzeichen.
Auch den Hinweis „Dermatest Sehr gut“ verstehe der Verbraucher dahingehend, dass das Produkt von einem objektiven Dritten auf seine Hautverträglichkeit hin geprüft wurde. Hier bestehe dann ein entsprechendes Interesse des Verbrauchers, den Inhalt dieser Prüfung zu erfahren, ebenso, wie in dem vom BGH entschiedenen Fall der Werbung mit dem Hinweis „LGA tested“. Am Informationsinteresse des Verbrauchers ändere es nichts, dass der Hinweis nicht in Form eines Signets, sondern als rein verbalisierter Hinweis erfolge.
Zusammenfassend lässt sich dieser Entscheidung entnehmen, dass immer dann, wenn als Referenz für die Produktqualität die Prüfung eines (vermeintlich) unabhängigen Dritten in Anspruch genommen wird, dem Verbraucher zwingend zur Kenntnis gebracht werden muss, auf welcher Basis, d.h. anhand welcher Kriterien die Prüfung durchgeführt wurde; zumindest ist, wenn die Kriterien nicht in der Werbung selbst mitgeteilt werden können, insofern eine Fundstelle anzugeben, wo der Verbraucher sie einsehen kann.
Mit Beschluss vom 14.04.2021 hat das OLG München diese von ihm geäußerte Auffassung nochmals bestätigt und die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 ZPO zurückgewiesen.
Die Entscheidungen des OLG München können über den folgenden Link abgerufen werden: https://www.vgu-koeln.de/wp-content/uploads/2021/05/OLG-Muenchen-Dermatest.pdf