In einem vom VGU angestrengten Verfahren stand die Frage zu klären, ob in einer Werbung für ein Schlafzimmer, in der das Schlafzimmer unter Preisangabe abgebildet war, die einzelnen Möbel benannt sowie der Hersteller mit seiner Marke mitgeteilt wurde, zudem die Modellbezeichnung des Schlafzimmers anzugeben war.
Das Landgericht Bochum vertrat die Auffassung, dass die Angabe der Modellbezeichnung für das Schlafzimmer nicht erforderlich sei. Der Verbraucher könne erkennen, was für ein Schlafzimmer ihm angeboten werde. Ohne die genaue Modellbezeichnung zu kennen, würde es ihm zwar erschwert, Vergleichsangebote konkurrierender Anbieter dieses Schlafzimmers aufzufinden und damit deren Preis mit dem der Beklagten zu vergleichen. Die Erleichterung eines solchen Preisvergleichs sei jedoch nicht der Zweck von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG, der nur die Angabe der wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Produkts fordere.
Dem ist das OLG Hamm entgegengetreten und hat sich mit Urteil vom 07.03.2019 (Az.: – I-4 U 120/18 -) der Auffassung des VGU angeschlossen. Wesentliche Eigenschaften im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG seien alle Angaben, die der Verbraucher zu dem Produkt benötige, um eine informierte Entscheidung treffen zu können. Erst die Modellbezeichnung individualisiere die angebotenen Möbel und erlaube dem Verbraucher einen Preisvergleich mit Angeboten konkurrierender Anbieter. Erst auf Grundlage eines solchen Preisvergleichs könne er dann eine informierte Entscheidung treffen. Daher sei die Modellbezeichnung in der Werbung anzugeben.
Die Revision wurde vom OLG Hamm nicht zugelassen. Die Beklagte hat hiergegen jedoch Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH erhoben. Die Nichtzulasssungsbeschwerde wurde jedoch vom BGH zurückgewiesen. Die rechtskräftige Entscheidung kann unter folgendem Link abgerufen werden:
https://www.vgu-koeln.de/wp-content/uploads/2019/04/OLG-Hamm-07.03.2019-I-4-U-120-18-1.pdf