Der VGU wird häufiger auf Fälle hingewiesen, in denen KFZ-Händler auf Internetportalen wie mobile.de, austoscout24.de etc. Gebrauchtwagen anbieten, wobei sie die Laufleistung des Fahrzeugs deutlich zu niedrig angeben. Hintergrund für diese sich häufenden Falschangaben ist wohl, dass besagte Internetportale Kaufempfehlungen, bzw. Angebotsbewertungen vornehmen, bei den sie Fahrzeuge als günstige bzw. gute und somit empfehlenswerte Angebote (wie „TOP ANGEBOT“ etc.) kennzeichnen. Im Rahmen dieser Empfehlungen, die insbesondere auch die Preiswürdigkeit des Fahrzeugs berücksichtigt, spielt die Kilometerleistung eine zentrale Rolle. Mit einer zu niedrigen Kilometerangabe erreicht der Anbieter daher eine bessere Bewertung, bzw. eine für ihn vorteilhaftere Empfehlung.
Aber auch ohne diese Bewertung durch den Plattformbetreiber stellt eine solche Werbung eine klare Irreführung des angesprochenen Verbrauchers im Sinne der § 3, 5 UWG dar. Dies gilt auch dann, wenn sich diese Falschangabe „nur“ zu Beginn des Angebots in den zentralen KFZ-Daten findet, später in der Fahrzeugbeschreibung dann jedoch nochmals der zutreffende Wert angegeben wird. Denn die zunächst objektiv falsche Angabe kann nicht mehr durch einen späteren, häufig eher versteckten Hinweis beseitigt werden. Der Verstoß gegen die §§ 3, 5 UWG und der hieraus folgende Unterlassungsanspruch von Mitbewerbern und Verbänden ist im Übrigen nicht auf vorsätzliche Falschangaben dieser Art beschränkt. Unterlassungsansprüche sind verschuldensunabhängig. Sie setzen nicht einmal ein fahrlässiges Handeln des werbenden Unternehmers voraus.
Nachdem sich die Gegenseite im vorliegendem Fall nach Klageeinreichung strafbewehrt unterworfen hatte, entschied das LG Bonn, dass der VGU die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, da ein „spürbarer“ Verstoß nicht vorliegen würde, denn der Verbraucher würde gleich erkennen, dass eine Kilometerlaufleistung mit einem Stand von 2.040 KM bei einem Kaufpreis von 1.100,- EUR völlig abwegig sei. Des Weiteren würde durch das Bild des Tachometers hinreichend über die tatsächliche Laufleistung aufgeklärt. Die Entscheidung des LG Bonn wurde nunmehr durch die Entscheidung des OLG Köln vollständig aufgehoben.
Die Entscheidung kann unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.vgu-koeln.de/wp-content/uploads/2020/03/20200323120258.pdf
Das Oberlandesgericht Köln hat zu diesem VGU-Verfahren ebenfalls eine Pressemitteilung veröffentlicht, welche unter folgendem Link abgerufen werden kann: https://www.vgu-koeln.de/wp-content/uploads/2020/12/20201216150924.pdf