Bereits im Jahr 2012 hatte das OLG Dresden (Az.: 14 U 319/12) entschieden, dass für die Installation eines starkstrombetriebenen Durchlauferhitzers (3-Phasen-Wechselstrom) die Zustimmung des jeweiligen Netzbetreibers erforderlich ist und die Installation eines solchen Geräts nur durch ihn oder ein in das Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen vorgenommen werden darf (§ 13 Abs. 2 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)). Diese eingeschränkte Verwendbarkeit eines mit Starkstrom betriebenen Durchlauferhitzers sei eine für den Durchschnittsverbraucher wesentliche Information, die er vor Abschluss des Bestellvorgangs erhalten muss, um eine informationsgeleitete Entscheidung treffen zu können.
In einem vom VGU gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Hamburg geführten Berufungsverfahren wies nunmehr auch der zuständige Senat des OLG Hamburg im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hin, dass bei einem mit “Starkstrom”, also mit einem 400V-Drehstrom, betriebenen Durchlauferhitzer, der Umstand, dass zum Anschluss des Gerätes ein Fachunternehmer erforderlich ist, der von dem zuständigen Netzbetreiber anerkannt sein muss, ein wesentliches Merkmal dieser Ware ist. Demzufolge sei hierauf bereits in der Werbung hinzuweisen. Die Beklagte erkannte die Klage daraufhin an. Das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 24.09.2020 kann unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.vgu-koeln.de/wp-content/uploads/2020/10/OLG-Hamburg-Protokoll-installationshinweis-Durchlauferhitzer.pdf