LG Berlin fordert Aufklärung schon in der Werbung
In einem vom VGU angestrengten Verfahren hat das Landgericht Berlin eine Werbung mit dem werblichen Hinweis „Audio Goldenes Ohr 2019 1. Platz in der Kategorie Standboxen bis 1.000,- EUR“ verboten, weil dort nicht angegeben wurde, dass es sich bei dem sog. „Goldenen Ohr“ (nur) um einen Publikumspreis handelt. Denn es sei für den Verbraucher eine wesentliche Information, das dem „1. Platz“ keine technische Überprüfung und keine Qualitätsprüfung im Sinne eines Warentests zugrunde liegt, sondern eine nur subjektive Einschätzung der Leserschaft der die Auszeichnung verleihenden Fachzeitschrift. Dem Anbieter sei durchaus zumutbar, diesen Umstand bereits in der Werbung aufzuklären. Der Wesentlichkeit der Information stehe auch nicht entgegen, dass der Verbraucher selbst im Internet recherchieren könne, was es mit dem „Goldenen Ohr“ auf sich habe. Wenn der werbende Unternehmer eine solche Auszeichnung werblich einsetze, müsse auch er naheliegenden Missverständnissen vorbeugen.
Die Entscheidung kann über den folgenden Link abgerufen werden: https://www.vgu-koeln.de/wp-content/uploads/2021/11/20211108105257.pdf