Gegenstand eines vom VGU geführten Verfahrens war die Werbung eines Handelsunternehmens für ein von ihm mit einem Siegel „mikroplastikfrei“ beworbenem Kosmetikprodukt. In der Werbung schwamm stilisiert eine Kunststoffflasche eines Duschbades im Wasser. Hervorgehoben hieß es „Meer gegen Plastik“. Auf dem abgebildeten Siegel fand sich ein stilisierter Fisch. Hintergrund dieser Werbung war, dass die Beklagte in den solchermaßen beworbenen Kosmetikprodukten kein zugesetztes Mikroplastik einsetzt (sog. primäres Mikroplastik). Im Hinblick auf die Zersetzung der Kunststoffflasche im Meer und dem hierbei entstehenden Mikroplastik (sog. sekundäres Mikroplastik) weisen die Produkte indes keinen Vorteil auf.
Das Landgericht Amberg bestätigte den VGU in seiner Auffassung, dass diese Werbung irreführend sei. An die Werbung mit umweltbezogenen Angaben seien – ebenso wie bei der Gesundheitswerbung – strenge Anforderungen zu stellen. Der Umweltwerbung wohne eine starke emotionale Werbekraft inne, für die Verbraucher besonders empfänglich sind. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund der aktuellen und lebhaften Diskussion um die Plastikvermüllung der Meere. Es könne nicht angehen, dass Unternehmen aus dieser verheerenden Umweltverschmutzung und der hiermit einhergehenden Existenzbedrohung von Mensch, Fauna und Flora werblichen Nutzen ziehen könnten, um ihren Absatz und Umsatz zu steigern. Vor diesem Hintergrund sei die streitgegenständliche Werbung zu beurteilen. Anknüpfungspunkt sei hierbei das von der Beklagten selbst vergebene Siegel „mikroplastikfrei“, bei dem unter dem Schriftzug ein stilisierter Fisch zu sehen ist. Das beworbene Gebinde mit Duftbad schwimme in einem stilisierten Meer. Der stilisiert dargestellte Wellengang findet nämlich in der Natur in Meeren statt, und nicht in häuslichen Badewannen. Prägend für die Werbung sei der in Fettdruck hervorgehobene Text „Meer gegen Plastik!“ Damit suggeriert die Werbung beim angesprochenen Verbraucherkreis absichtlich die Vorstellung, dass das gekaufte Produkt insgesamt gegen Plastik im Meer hilfreich ist und Mikroplastik in den Meeren vermeidet. Der durchschnittliche Verbraucher bezieht deshalb das Adjektiv „mikroplastikfrei“ nicht ausschließlich auf den Gebindeinhalt und nur auf das eigentliche Duftbad. Verstärkt werde dieser Effekt durch die vorher erwähnte emotionale Komponente. Die textliche und bildliche Gestaltung der Werbung unterdrückt beim Verbraucher den Gedanken an sekundäres Mikroplastik. Die Beklagte habe keinerlei Einfluss, was mit ihren Plastikflaschen nach dem Kauf geschieht. Diese können recycelt, thermisch verwertet oder – wie es leider noch üblich ist – mit anderem Plastikmüll ins außereuropäische Ausland exportiert werden und dort – im schlimmsten Fall – auch in die Meere gelangen. Sodann könne der Zerfall in Mikroplastik beginnen, das die Meere und über die Nahrungskette alle Menschen belastet. Deshalb sei die Werbung zu Überzeugung der Kammer irreführend. Hieran ändere es nichts, dass in der Werbung ein Link angegeben sei über den das Siegel „mikroplastikfrei“ näher erläutert werde. Ein Verbraucher müsse nicht im Internet forschen, wie ein Marktteilnehmer seine Werbung als lauter verstanden wissen will.
Die Beklagte hat ihre gegen dieses Urteil zunächst eingelegte Berufung zurückgenommen, so dass das Urteil rechtskräftig geworden ist.
Die Entscheidung kann unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.vgu-koeln.de/wp-content/uploads/2020/06/20200629143551.pdf