In einer Entscheidung vertrat das OLG Hamm (Az. 4 U 166/16 vom 21.03.2017) die Auffassung, dass in Fällen, in denen im Möbelhandel ein Bett mit kostenpflichtigen Extras ausgestellt und der Preis für das Basismodell ausgelobt wird, damit zugleich auch ein Preisbestandteil des ausgestellten Betts mit Extras mitgeteilt wird. Dies verpflichtet den Anbieter nach der Auffassung des OLG Hamm auch für das ausgestellte Bett mit Extras den Gesamtpreis anzugeben. Es wurde bereits seit Bekanntwerden dieser Entscheidung gemutmaßt, dass Entsprechendes dann auch für eine Kraftfahrzeugwerbung gilt, bei der der Preis für ein Basismodell angegeben wird und ein Fahrzeug mit kostenpflichtiger Zusatzausstattung abgebildet wird. Auch hier wäre somit, folgt man der Rechtsprechung des OLG Hamm, zusätzlich der Gesamtpreis für das abgebildete Fahrzeug mit Sonderausstattung anzugeben.
Dies hat das Landgericht Köln nunmehr in einem vom VGU geführten Verfahren mit Urteil vom 18.07.2018 (Az.: 84 O 31/18) bestätigt. In dem Verfahren ging es um eine Werbung, bei der ein Fahrzeug abgebildet war. Vor dieser Abbildung fand sich ein Störer mit der Aufschrift „Eclipse Cross BASIS 1.5 T-MIVEC ClearTec 2WD 6-Gang 17.980,00 €“. Am unteren Rand der Abbildung fand sich der Hinweis: „Abb. zeigt Eclipse Cross TOP mit Panoramadach 1.5 T-MIVEC ClearTec 2WD 6-Gang mit optionalem Zubehör“. Ein Preis für diesen Eclipse Cross TOP war nicht angegeben.
Das Landgericht Köln sah hierin eine Werbung für beide Fahrzeuge. Der mitgeteilte Preis für das Basismodell sei auch ein Preisbestandteil für das weiterhin beworbene Fahrzeug mit dem Panoramadach. Daher sei auch für dieses Fahrzeug mit optionalem Zubehör gem. § 1 PAngV ein Gesamtpreis auszuweisen.
Zusätzlich sah das Landgericht Köln den werbenden Händler in der Pflicht, für beide Fahrzeuge genauere Angaben zu ihrer Motorisierung zu machen, nämlich zur Motorleistung in PS/KW und ob es sich um einen Diesel oder einen Benziner handele. Die Werbung sei in Bezug auf beide Fahrzeuge eine sog. Aufforderung zum Kauf im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG. Denn für beide Fahrzeuge würde unter Angabe von Produkteigenschaften und unter Preisangabe geworben, da der Preis für das Basismodell eben auch ein Preisbestandteil im Hinblick auf das abgebildete Fahrzeug mit dem aufpreispflichtigen Zubehör sei. Dementsprechend seien in Bezug auf beide Fahrzeuge gem. § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG die wesentlichen Merkmale anzugeben. Hierzu gehöre neben der Motorleistung auch, ob es sich um einen Diesel oder einen Benziner handele, was nicht ohne Weiteres daraus abzuleiten sei, dass sich in der Fahrzeugbezeichnung kein „D“ finde, was die Beklagte als Einwand vorgebracht hatte, aus dem für den Verbraucher zwingend folge, dass es sich um einen Benziner handele.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.