OLG Köln bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts
Bereits im Oktober 2018 hatten wir über ein vom VGU geführtes Verfahren berichtet, in dem es um die Frage ging, ob bei einer Kraftfahrzeugwerbung, bei der der Preis für ein Basismodell angegeben wird und ein Fahrzeug mit kostenpflichtiger Zusatzausstattung abgebildet wird, auch der Gesamtpreis für dieses Fahrzeug mit Zusatzausstattung anzugeben ist und ob zu den wesentlichen und damit in der Werbung anzugebenden Merkmalen eines unter Preisangabe beworbenen Fahrzeugs im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG auch die Motorleistung und die Frage, ob es sich um einen Diesel oder einen Benziner handelt, gehören. Beides hatte das Landgericht Köln bejaht. Am 27.02.2019 ist in dem hierauf von der Beklagten angestrengten Berufungsverfahren nunmehr die Entscheidung des OLG Köln ergangen. Das OLG hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt.