Der BGH hat in seinem aktuellen Urteil vom 13.09.2018, (AZ I ZR 117/15) entschieden, dass für ein dem Streitgegenstand zugrundeliegenden Werbevideo eines Automobilherstellers die Ausnahmeregelung für einen audiovisuellen Mediendienst auf YouTube nicht greift und demzufolge ein Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m §§ 1, 5 Abs. 1 PKW-ENVKV vorliege.
Gegenstand des Verfahrens war ein auf dem YouTube-Kanal der Beklagten hochgeladenes Werbevideo, in dem u.a. der Hinweis „In 5,9 Sekunden von 0 auf 100 km/h mit dem stärksten Serienmotor der P.-Geschichte“ erfolgte.
Das Urteil nebst Urteilsbegründung können Sie unter folgendem Link abrufen:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=89033&pos=9&anz=518