OLG Düsseldorf bestätigt die Auffassung des OLG Celle
In einem vom VGU geführten Verfahren stellte sich erneut die Frage, ob bzw. wann bei der Bewerbung von Kosmetikprodukten unter Preisangabe der sog. Grundpreis im Sinne von § 2 der Preisangabeverordnung (PAngV) anzugeben ist und wann die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngVO einschlägig ist, die den Anbieter von dieser Informationspflicht befreit. § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV sieht vor, dass die Pflicht zur Grundpreisangabe nicht besteht bei „kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen“. Das OLG Düsseldorf schloss sich in seinem Urteil vom 02.08.2018 (Az.: I-15 U 75/17) der Auffassung des OLG Celle an, wonach diese Ausnahme wegen der Formulierung „ausschließlich“ bereits dann nicht mehr einschlägig sei, wenn das Produkt zumindest auch die Pflege der Haut, der Haare bzw. der Nägel diene. Selbst wenn die Pflegewirkung letztlich der Verschönerung diene, diene das Produkt damit nicht mehr ausschließlich der Verschönerung.