Elektrische Zahnbürsten sind immer weiter auf dem Vormarsch, mit unterschiedlichen Technologien. Die in der Regel teuersten Geräte setzen zur Zahnreinigung eine Ultraschalltechnologie ein. Von Ultraschall spricht man bei einer Frequenz von oberhalb von 16kHz. Das entspricht knapp einer Millionen Schwingungen pro Minute. Ultraschall wird in einem Schallkopf erzeugt, in dem sich besondere Kristalle (sog. Piezo-Kristalle) befinden. Den Kristallen wird Strom zugeführt, die den Strom dann in mechanische Schwingungen umwandeln (Piezoelektrischer Effekt).
Die Funktionsweise von Ultraschallzahnbürsten basiert dann darauf, dass mit einem Tupfer, der die Flüssigkeit im Mund in Schwingungen versetzt und mithilfe einer speziellen Zahnpasta erzeugte Schaumblasen zum Platzen gebraucht werden. Durch dieses Zerplatzen wird die Reinigungsleistung erreicht. Ultraschallzahnpasta enthält keine Putzkörper. Ultraschallzahnbürsten arbeiten nicht mechanisch; sie erkennt man daran, dass sie nicht mit herkömmlicher Zahnpasta funktionieren, denn die Putzkörper verhindern die Wirkungsweise. Zwar arbeiten Ultraschallzahnbürsten mit einer Bürste als Aufsatz, als Tupfer könnte jedoch auch z. B. ein Schwamm eingesetzt werden. Der Vorteil der Ultraschallzahnbürste besteht darin, dass die Zähne und das Zahnfleisch nicht mechanisch bearbeitet werden.
Immer häufiger muss festgestellt werden, dass auch andere elektrische Zahnbürsten, die zwar ebenfalls hohe Schwingfrequenzen erreichen, welche allerdings weit unter einem Ultraschall liegen und zudem in der Regel eine rein mechanische Reinigungswirkung erzielen als „Ultraschallzahnbürsten“ beworben werden.
Mit Urteil vom 25.03.2021 hat sich das Landgericht Stendal der Auffassung des VGU angeschlossen, dass hierin eine relevante Irreführung zu sehen ist. Denn der mit der Ultraschalltechnologie vom angesprochenen Verbraucher verbundene Mehrwert, sei bei einer konventionell arbeitenden Schallzahnbürste nicht gegeben. Die Entscheidung kann über den folgenden Link abgerufen werden: https://www.vgu-koeln.de/wp-content/uploads/2021/04/20210429141741.pdf